Strafanzeige 4

 

3.3.2000

Heute wurde von Hasengruber Herbert eine private Strafanzeige gegen die Rechtsanwältin der DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER, LEONIDAS CENTURION de SANABRIA, beim Strafgericht in Asuncion eingebracht.

Der Anwältin wird " VERLEUMDUNG, ÜBLE NACHREDE UND FALSCHE ANZEIGE" vorgeworfen. 

Die Anwältin hatte im Plädoyer des "Gerichtsverfahren 2" behauptet, daß H.H. wegen der Produktion von Pornofilmen prozessiert und verurteilt wurde!! Weiters behauptete die Anwältin, daß auf einem Foto, das in einer Zeitung erschienen war, H.H. mit einer nackten Frau zu sehen ist. 

Das Beweismaterial befindet sich in den Gerichtsakten des "Gerichtsverfahrens 2".

 

12.4.2000

Heute wurde die Klage dem Richter Servin zur Bearbeitung übergeben.

 

7.6.2000

Der Strafklage wegen "falscher Anzeige" wurde stattgegeben und der Akt wird mittels Verlosung an einen andern Richter abgegeben.

Die Anwältin hat sich in ihrer Verteidigung zur Anschuldigung der "falschen Anzeige" dazu nicht geäussert, was bedeutet, daß sie die Anschuldigung akzeptiert.

Die Privatklage wegen Verleumdung wurde in erster Instanz abgewiesen nachdem die Anwältin schon vor dem Beschluß ein Schriftwerk mit 19 Seiten zu ihrer Verteidigung eingebracht hat. In diesem Schriftwerk ist die Reden von Represalien von seiten des Klägers, behauptet weiterhin, daß H.H. prozessiert und verurteilt wurde, die Sache sei schon verjährt, das Delikt der Verleumdungen wurden nicht vor " fremden Dritten " Personen begangen usw. Unklar ist was " fremde Dritte " bedeuten soll. Das Strafgesetzbuch kennt keinen Unterschied zwischen " fremden Dritten und " nicht fremden Dritten " sondern  spricht eindeutig von "Dritten" Personen.

Der Richter hat sich offensichtlich von diesem Schriftwerk überzeugen lassen und die Privatklage abgewiesen.

Die Klage wegen "falscher Anzeige" wurde an einen anderen Richter abgegeben, der die Klage nun weiter bearbeitet.

Die Ermittlungen werden nun vom Staatsanwalt GUSTAVO AMARILLA weitergeführt.

Die Angeklagte wurde für den 17.8.2000 um 8:00 Uhr zur Aussage vorgeladen.

17.8.2000

Die Angeklagte ist nicht zur Aussage erschienen. Der Staatsanwalt wird eine neue Vorladung zustellen.

23.8.2000

Die Angeklagte erschien am 18.8. doch noch zur Aussage.

Auf die Frage des Staatsanwalts ob ihr bekannt ist, daß siedas Delikt der "falschen Anzeige" begangen hat, bestritt sie natürlich alle Anschuldigungen und erzählte die Geschichte des illegalen Ausschluß der Firma Austrotec aus der Kammer sowie die Geschichte des "Verbrechens". Dabei räumte sie zum ersten Mal ein, daß die Untersuchung (Verbrechen) wegen Nichtigkeit anuliert worden ist, was natürlich bedeutet, daß H.H. nicht prozessiert und VERURTEILT wurde, wie sie mehrmals behauptet hatte.

Hier kommt klar zum Ausdruck, auf welch niedrigem Niveau, moralisch sowie fachlich, sich die Anwältin der Kammer bewegt. Moralisch, weil die Anwältin versucht mit Straftaten einen Vorteil im Prozeß zu erhaschen und fachlich, weil sie trotz jahrzehnte langer Erfahrung (angeblich?) nicht weiß daß sie mit ihrerm Plädoyer eine Straftat begangen hat. Dieser Dame sollte umgehend die rechtsanwältliche Zulassung entzogen werden. Bei einer Verurteilung wird das sicher unvermeidlich sein.

19.9.2000

Die Anwältin hat dem Staatsanwalt ein dickes Schriftwerk zu ihrer Verteidigung vorgelegt und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

1.11.2000

Am 1.11. wurde das Verfahren eingestellt, da es sich angeblich nicht um eine strafbare Tat handelt. Der Richter begründet seinen Beschluß folgend:

Der Richter in Zivilsachen, vor dem die falsche Anzeige erfolgte ist nicht berechtigt Anzeigen entgegenzunehmen. Richtig ist:

"Alle Gerichtsbediensteten sind verpflichtet strafbare Taten in Ausübung ihrer Pflichten anzuzeigen."

Ein anderer Richter hatte der Privatklage stattgegeben, weil es sich bei der Tat eindeutig um eine Straftat handelt, wie auch der Staatsanwalt bestätigt hatte.

Die Anwältin sagte in ihrer Aussage, daß der Fall anuliert worden ist. Der Richter schreibt in seinem Beschluß, daß der Richter noch nicht entschieden hat ob die Anschuldigungen richtig oder falsch sind und somit ist es unmöglich mittels falscher Anzeige eine weitere Strafverfolgung zu provozieren. Richtig ist:

Der Fall wurde am 6.11.1998 in erster und zweiter Instanz anuliert.

Ausser diesen drei schwerwiegenden Wiedersprüchen gibt es noch mehrere weniger bedeutsame.

 

Last modified: 26.05.2001