VERGLEICHSTEST
ZWISCHEN
10 DEUTSCHEN
STAATSANWALTSCHAFTEN
Rechtstaat Deutschland, oder Land der legalen Straffreiheit?
Es wurde eine Strafanzeige wegen Verdacht auf Subventionsbetrug und Veruntreuung durch
die DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER ,
an 10 Staatsanwaltschaften geschickt. Das Ergebnis ist
verblüffend!
In Paraguay sind auch zwei zivilrechtliche Verfahren gegen die DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER wegen Schadenerstazzahlungen und Anulierung der Hauptversammlungen wegen fehlender Beträge in der Bilanz anhängig.
In diesem Test zeigte sich, daß bei den Beschlüssen der Staatsanwälte ein Unterschied von 100 % besteht, der über Recht oder Straffreiheit entscheidet.
Der Test wurde mit 0 bis 10 Punkten bewertet, wobei 10 Punkte das beste Ergebnis
darstellt.
DIE ANZEIGE
DAS ERGEBNIS
Staatsanwaltschaft |
Karlsruhe |
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Antwort |
26.10.1998 Ihre Strafanzeige wird hier unter dem Aktenzeichen 55 Js 35674/98 geführt. Zur weiteren Bearbeitung bitte ich um Mitteilung weiterer Einzelheiten zu den von Ihnen angezeigten Sachverhalt. Hinsichtlich des Vorwurfs des Subventionsbetrugs bitte ich mitzuteilen, wann und von welcher Stelle der Deutsch-Paraguayischen Industrie - und Handelskammer Subventionen gewährt worden sind und in welcher Weise durch wen unrichtige oder unvollständige Angaben zu für die Gewährung der Subventionen maßgebliche Tatsachen gemacht worden sind. Ich darf darauf hinweisen, daß ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann eizuleiten ist, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, daß eine verfolgbare Straftat vorliegt. Nähere Angaben werden auch benötigt, um eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Karlsruhe überprüfen zu können. Ihrer Antwort sehe ich bis Ende des Jahres entgegen. Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Lohse Staatsanwalt 2.12.1998 Ihre Zuschrift wurde heute an die Staatsanwaltschraft Bonn zum Aktenzeichen noch nicht bekannt weitergeleitet. |
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Bemerkung |
Der Staatsanwalt bemühte sich redlich und hat auch nähere Informationen angefordert. Eigentlich sollte die Kopie der Bilanz der Handelskammer in der die fehlenden Beträge ersichtlich sind, für die Einleitung einer Untersuchung reichen. Man muß dabei auch bedenken, daß der Rechtsuchende nicht die Möglichkeit hat vom Angezeigten Beweismittel aus seiner Buchhaltung zu verlangen. Auch das BmWi hat keine Informationen über die gewährten Subventionen zur Verfügung gestellt. In diesem Fall war es auch nur nach eineinhalb Jahren Gerichtsverfahren und auch nur unter Strafandrohung möglich die benötigten Unterlagen von der DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER zu bekommen. | |
Punkte |
8 |
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Staatsanwaltschaft |
Dortmund |
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Antwort |
29.10.1998 Betrifft: Ihre Anzeige gegen Brunotte u.a. Tatvorwurf: Betrug, Wirtschaftsstraftat Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Strafanzeige ist hiermit am 26.10.98 eingegangen und wird unter obiger Geschäftsnummer bearbeitet. Geben Sie die Geschäftsnummer bitte bei allen Eingaben zu diesem Verfahren an. Hochachtungsvoll Auf Anordnung Abfalter Gerichtsangestellte |
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Bemerkung |
Diese Staatsanwaltschaft macht ihre Arbeit so, wie man es als Bürger erwartet. | ||
Punkte |
10 |
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Staatsanwaltschaft |
Frankfurt am Main |
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Antwort |
30.10.1998 Auf die Strafanzeige des Herbert Hasengruber, Asuncion (Paraguay) Vom 13.10.1998 gegen Miguel Brunotte, Präsident der Deutsch-Paraguayischen Industrie-und Handelskammer Henning Höltei, Geschäftsführer der Deutsch-Paraguayischen Industrie-und Handelskammer Gero Hanschke, Tesorero der Deutsch-Paraguayischen Industrie-und Handelskammer Monica Escher, Sindico der Deutsch-Paraguayischen Industrie-und Handelskammer Dieter Vetter, Sindico der Deutsch-Paraguayischen Industrie-und Handelskammer Wegen Subventionsbetrug u.a. wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Gründe: Nach dem mitgeteilten Sachverhalt und den beiliegenden Unterlagen ergeben sich noch keine tatsächlichen zureichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat. Im übrigen ist eine Zustädigkeit der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht ersichtlich, da sich sämtliche Beschldigte in Paraguay aufhalten sollen. Rücker-Wetzel Staatsanwältin |
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Bemerkung |
Die
Staatsanwältin hat sich nicht bemüht nähere Informationen zu bekommen. Daß die
Beschuldigten in Paraguay leben ist unerheblich. Anzeigen vom Ausland kann jede
Staatsanwaltschaft bearbeiten. Erst wenn eine ander Zuständigkeit festgestellt werden
kann, wird die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Für Anzeigen
im Ausland kann man mit INTERPOL zusammenarbeiten. Frau Rücker-Wetzel kennt auch nicht
die Gestze für Straftaten im Ausland: § 6. Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 8. Subventionsbetrug (§ 264); § 7. (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Eigentlich sollte die Kopie der Bilanz der Handelskammer in der die fehlenden Beträge ersichtlich sind, für die Einleitung einer Untersuchung reichen. Man muß dabei auch bedenken, daß der Rechtsuchende nicht die Möglichkeit hat vom Angezeigten Beweismittel aus seiner Buchhaltung zu verlangen. Auch das BmWi hat keine Informationen über die gewährten Subventionen zur Verfügung gestellt. In diesem Fall war es auch nur nach eineinhalb Jahren Gerichtsverfahren und auch nur unter Strafandrohung möglich die benötigten Unterlagen von der DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER zu bekommen. |
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Punkte |
0 |
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Staatsanwaltschaft |
Saarbrücken |
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Antwort |
09.11.1998 Ihre Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER wegen des Verdachts der Veruntreuung und des Subventionsbetrugs Sehr geehrter Herr Hasengruber, IhreStrafanzeige vom 14.10.1998 gegen die Verantwortlichen der DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER habe ich erhalten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft Saarbrücken für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die von Ihnen beschuldigten Personen zuständig sein sollte. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wäre allenfalls dann zuständig, wenn entweder der Tatort der von Ihnen angezeigten Straftaten im Zuständigkeitsbezirk der Staatsanwaltschaft Saarbrücken läge,oder aber die Beschuldigten ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Staatsanwaltscheft Saarbrücken hätten oder ihren letzten Wohnsitz hier gehabt hätten. Als Tatort scheidet der Bezirk der Staatsanwaltschaft Saarbrücken aus, weil die von Ihnen angezeigten Straftaten offensichtlich in Paraguay begangen wurden. Sollte nach Ihrer -im übrigen wenig konkreten- Anzeige ein Subventionsbetrug zum Nachteil des Bundesministers für Wirtschaft in Betracht kommen, müßte die für Bonn zuständige Staatsanwaltschaft tätig werden. Ich bitte daher um Übersendung von Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß es sich bei den von Ihnen Beschuldigten um deutsche Staatsbürger handelt. Desweiteren bitte ich darum, mir die genaue Anschrift der DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER sowie den letzten Wohnsitz der von Ihnen beschuldigten Personen in Deutschland anzugeben. In Erwartung Ihrer Stellungnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Fritsch Staatsanwalt |
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Bemerkung |
Der
Staatsanwalt Fritsch hat sich auch sehr bemüht, allerdings kennt auch er die Gesetze für
Straftaten im Ausland nicht. § 6. Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 8. Subventionsbetrug (§ 264); § 7. (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Unterlagen zu besorgen, aus denen sich ergibt, daß die Beschuldigten deutsche Staatsbürger sind und über den letzten Wohnsitz in Deutschland ist wohl ilusorisch. Man kann nicht erwarten, daß die Beschuldigten bereitwillig dazu Auskunft geben und eine Kopie ihres Paß zur Verfügung stellen. Diese Auskünfte können viel leichter in Deutschland erhoben werden. |
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Punkte |
6 |
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Staatsanwaltschaft I |
Berlin |
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Antwort |
10.11.1998 Sehr geehrter Herr Hasengruber, In dem auf Ihre Strafanzeige vom 13. Oktober 1998 gegen Miguel Brunotte und andere Verantwortliche der DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER wegen Untreue und Subventionsbetrug eingeleiteten Ermittlungsverfahren teile ich folgendes mit: Gemäß § 152 Absartz 2, 160 Absatz 1 der Strafprozeßordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bekanntgewordenen Verdachtsmomenten einer strafrechtlichen Handlung nachugehen, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Gleichzeitig wird durch die genannten Vorschriften die staatsanwaltliche Befugnis zum Einschreiten dahingehend begrenzt, daß die Strafverfolgungsbehörde erst dann aufklärend tätig werden dürfen, wenn hierfür derartige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Bloße Vermutungen und Möglichkeiten begründen keinen Anfangsverdacht. Nach Maßgabe dessen gibt Ihr Anzeigevorbringen keine Handhabe für weitere strafprozessuale Schritte. Die von Ihnen übersandte Fotokopie, von der Sie behaupten, daß siedie Bilanzen der angezeigten Institution enthalten, läßt sich von Deutschland aus nicht nachvollziehen. Es scheint aber äußerst unwahrscheinlich, daß die von Ihnen angezeigten Personen, die von Ihnen behaupteten Straftaten in derart offensichtlicher Weise, wie Sie es angeben, in der jährlichen Bilanz ausweisen, so daß von hier aus davon ausgegangen wird, daß Sie lediglich Vermutungen gegen die Beschuldigten hegen. Ich habe daher das Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Abschließend weise ich darauf hin, daß im vorliegenden Fall erfolgversprechende Ermittlungen nur in den Behörden vor Ort durchgeführt werden können. Von Deutschland aus können lediglich die paraguayischen Strafverfolgungsorgane im erfahrungsgemäß äußerst langwierigen Rechtshilfeweg um Ermittlungen ersucht werden. Eine direkte Einflußnahme auf die dortigen Ermittlungen ist von Deutschland aus nicht möglich. Daher erscheint es wesentlich effektiver, die paraguayischen Behörden im Wege einer Anzeige direkt einzuschalten, falls Ihnen weitere Beweismittel bekannt sein sollten. Hochachtungsvoll Sippel Staatsanwalt |
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Bemerkung |
Aus dem
Schreiben des Staatsanwalt Sippel ist zu erkennen, daß er unterstellt, daß die
übersandten Beweismittel gefälscht sind. Für Herrn Sippel sind Straftaten nur
verfolgungsbedürftig, wenn diese nicht offensichtlich erscheinen. Wenn Straftaten aber
nicht offensichtlich sind, kann man aber die zureichenden Anhaltspunkte nicht erkennen. Herr Sippel empfiehlt eine Anzeige in Paraguay, obwohl die Verfolgung von Subventionsbetrug gegen den deutschen Staat im paraguayischen Strafgestzbuch nicht vorgesehen ist und auch den paraguayischen Staat nichts angeht. Auch er kennt folgendes Gesetz nicht: § 6. Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 8. Subventionsbetrug (§ 264); |
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Punkte |
0 |
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Staatsanwaltschaft |
München I |
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Antwort |
11.11.1998 Ermittlungsverfahren gegen Miguel Brunotte wegen Subventionsbetrugs Strafanzeige von 13.10.1998 Sehr geehrter Herr Hasengruber, Das Ermittlungsverfahren habe ich mit Verfügung vom 9.11.1998 gemäß § 170 Abs.2 Strafprozeßordnung eingestellt. Gründe: Der Anzeigeerstatter - in Paraguay wohnend - erstattete bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen Brunotte - der Präsident der DEUTSCH - PARAGUAYISCHE INDUSTRIE - UND HANDELSKAMMER sei - und weitere personen, die ebenfalls Funktionen in dieser Handelskammer einnehmen. Die Personen seien zwar deutsche Staatsbürger, wohnten aber alle in Asuncion in Paraguay. Es bestehe der Verdacht der veruntreuung, weil in einer Bilanz 96 der Kammer ein Saldo von 92.735.340 Gs aus der Bilanz 95 fehle. Im übrigen fehlten in beiden Bilanzen Subventionen vom BmWi für die jährliche Messe im deutschen Pavillon. Der Verdacht erhärte sich dadurch, daß der Präsident der Kammer schon zum 6. Mal die Vorlage der Bücher beim Gericht im Zusammenhang mit einer Zivilklage verweigert habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Staatsanwaltschaft München I weder unter dem Gesichtspunkt des Wohnorts ( alle Beschuldigten leben in Paraguay ) noch des angeblichen Tatorts zuständig ist, denn gehandelt haben die Personen - soweit überhaupt eine strafrechtliche Revelanz in Betracht käme - ebenfalls in Paraguay. Dort sind irgendwelche Bilanzen erstellt worden, dort wäre ggf. Geld veruntreut worden. Auch die vom Anzeigeerstatter genannte Zivilklage scheint in Paraguay anhängig zu sein. Im übrigen aber ist die Anzeige auch sachlich unschlüssig. Aus welchen Gründen in ParaguayAbrechnungen so oder anders erstellt werden, isthier nicht nachvollziehbar, Detailtatsachen sind nicht dargelegt. Die besonderen formellen Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs werden ebenfalls nicht schlüssig dargestellt. Sollte eine echte Subvention von einer deutschen Stelle ausgereicht worden sein, so überprüft diese die Verwendung des Betrags und ergreift die nötigen Maßnahmen, wenn der Verdacht von Unregelmäßigkeiten besteht. Im übrigen erscheint es seltsam, diese Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft München zu richten, satt die für den Wohn-und Handlungsort zuständige Strafjustiz in Paraguay damit zu befassen. Eine deutsche Strafverfolgungsbehörde hat in diesem Fall ohnehin keine Zugriffsrechte auf in Paraguay wohnende Personen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt. Mit freundlichen Grüßen Gez. Dr. Guntz Staatsanwalt |
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Bemerkung |
Der
Staatsanwalt Guntz kennt auch die Gestze für Straftaten im Ausland nicht. § 6. Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 8. Subventionsbetrug (§ 264); § 7. (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Bilanzen werden auf der ganzen Welt gleich erstellt. Besonders in diesen Fall, da es sich um eine deutsche Handelskammer handelt. Der Subventionsbetrug konnte vom BmWi natürlich nicht entdeckt werden, weil die Kammer den zuständigen Personen ihre echte Buchhaltung ja nicht unter die Nase hielt und diese Personen auch nicht an der Aufdeckung eines Subventionsbetrug interssiert sind, weil diese möglicherweise involviert sind. |
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Punkte |
0 |
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Staatsanwaltschaft |
Leipzig |
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Antwort |
27.11.1998 Strafanzeige vom 14.10.1998 wegen Subventionsbetrug u.a. Sehr geehrter Herr Hasengruber, Ihre o.g. Strafanzeige enthält bisher keine zureichende tatsächlichen Anhaltspunkte für in Deutschland begangene Straftaten. Ich stelle Ihnen voreiner weiteren Entscheidung meinerseits daher frei, Ihre Anzeige näher zu begründen und gegebenenfalls etwaige Beweisunterlagen für Ihr Vorbringen in Kopie zu übersenden. Die übersandte Bilanz allein reicht dazu nicht aus. Ihrer Rückantwort bis spätestens 10.02.1999 darf ich entgegensehen. Andernfalls entscheide ich auf der Basis des bisher Vorgebrachten. Mit freundlichem Gruß Dr.Korth Staatsanwalt. |
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Bemerkung |
Herr Dr. Korth hat sich auch sehr bemüht und läßt die Möglichkeit einer näheren Begründung offen, obwohl eigentlich die Kopie der Bilanz der Handelskammer in der die fehlenden Beträge ersichtlich sind, für die Einleitung einer Untersuchung reichen sollten. | |
Punkte |
9 |
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Staatsanwaltschaft |
Bonn |
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Antwort |
3.12.1998 Betrifft: Ihre Strafanzeige wegen Subventionsbetrugs und Veruntreuung vom 14. Oktober 1998 an die Staatsanwaltschaft in Dresden und am gleichen Tag an die Staatsanwaltschaft in Stuttgart wegen Subventionsbetrug u.a. Sehr geehrter Herr Hasengruber! Sowohl die Staatsanwaltschaft in Dresden als auch die Staatsanwaltschaft in Stuttgart hat das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft in Bonn abgegeben. Beide Verfahren habe ich mit Verfügung vom heutigen Tag wegen Doppelbearbeitung eingestellt. Ihre Beschwerde gegen die hier erfolgte Einstellung in dem Verfahren 40 Js 417/97 ist zuständigkeitshalber an die Generalstaasanwaltschaft in Köln weitergegeben worden. Von dort werden Sie zu gegebener Zeit Nachricht über Ihre Beschwerde erhalten. Hochachtungsvoll Dr. Brünker Oberstaatsanwalt |
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Bemerkung |
Herr Dr.
Brünker hat trotz mehr Informationen als die anderen Staatsanwaltschaften bekommen haben
und Telefongespräche zu diesem Fall, keine Untersuchung eingeleitet. Weil keine Untersuchung einegleitet wurde, wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingebracht. |
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Punkte |
0 |
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Staatsanwaltschaft |
Stuttgart |
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Antwort |
Die Anzeige in Stuttgart wurde direkt an die Staatsanwaltschaft Bonn weitergeleitet. | |
Bemerkung |
In Stuttgart kennt man offensichtlich welche Staatsanwaltschaft zuständig ist. | |
Punkte |
10 |
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Staatsanwaltschaft |
Dresden |
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Antwort |
Die Anzeige in Dresden wurde direkt an die Staatsanwaltschaft Bonn weitergeleitet. | |
Bemerkung |
In Dresden kennt man offensichtlich welche Staatsanwaltschaft zuständig ist. | |
Punkte |
10 |
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Generalstaats |
Köln |
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Antwort |
Antwort
auf die Dienstaufsichtsbeschwerde wegen nicht Einleitung einer Untersuchung der
Staatsanwaltschaft Bonn. 29.10.1998 Betr.: Ihre Strafanzeige gegen Herrn Henning Höltei u.A. wegen Betruges - 40 Js 417/97 Staatsanwaltschaft Bonn Bezug: Ihre als Beschwerde aufzufassende Eingabe vom 13. Oktober 1998 gegen die Einstellung des Verfahrens Sehr geehrter Herr Hasengruber, Auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde hat mir der Leitende Oberstaatsanwalt in Bonn die Vorgänge zur Entscheidung vorgelegt. Ich habe den Sachverhalt geprüft, zu Maßnahmen jedoch keine Veranlassung gesehen. Die Einstellung des Verfahrens ist zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestimmter Personen liegen nicht vor. Hochachtungsvoll Im Auftrag Dr. Gerlach Oberstaatsanwalt |
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Bemerkung |
Nachfolgend
die Antwort auf das Schreiben des Oberstaatsanwalt Dr. Gerlach. 2.11.1998 Sehr geehrter Herr Dr. Gerlach, Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen. Um Mißverständnisse zu vermeiden bitte Ich Sie um Bestätigung daß: Aus Ihrer Sicht, die fehlenden Beträge und andere Unregelmäßigkeiten, in den, der Staatsanwaltschaft Bonn vorliegenden, von der der Deutsch-Paraguayischen Industrie - und Handelskammer gefälschten und den Mitgliedern überreichten Bilanzen, kein Anhaltspunkt für das Strafdelikt der Veruntreuung ( oder andere Delikte) darstellt. Falls es sich doch um einen Anhaltspunkt für das Strafdelikt der Veruntreuung ( oder andere Delikte) handelt, bitte ich Sie um die Einleitung einer Untersuchung. Ich möchte auch noch betonen, das alle verdächtigen Personen deutsche Staatsbürger sind. Mit freundlichen Grüßen Hasengruber Herbert Dieses Schreiben blieb bisher ohne Antwort.
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Punkte |
0 |
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Das Testergebnis
Karlsruhe 8
Dortmund 10
Frankfurt 0
Saarbrücken 6
Berlin 0
München 0
Leipzig 9
Bonn 0
Stuttgart 10
Dresden 10
Generalstaatsanwaltschaft Köln 0
Wir gratulieren den Siegern dieses Tests
FAZIT
Wie ist es um das deutsche Recht bestellt?
Die Gesetze scheinen ausreichend zu sein, aber an der Anwendung kann alles scheitern, wie dieser Test bewiesen hat. Die Staatsanwälte entscheiden nach Lust, Laune und Gesinnung. Es wird die Ausrede verwendet, daß die deutschen Staatsanwaltschaften für Paraguay nicht zuständig sind, obwohl die Gestze dazu klar genug sind. Unglaublich ist die Aussage, daß Subventionsbetrug zum Nachteil des Deutschen Staat von den paraguayischen Behörden verfolgt werden sollte, obwohl es natürlich kein entsprechendes Gesetz dafür gibt und diese das ja auch nichts angeht.
Auffallend ist die fehlende Belehrung in den Einstellungsbeschlüssen nach § 171 StPo.
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.
Ist der Grund für das Verhalten der Staatsanwaltschaften vielleicht der, daß es sich bei den Beschuldigten um Mitarbeiter der "ehrwürdigen" Handelskammer, die die Mitglieder und das BmWi um viel Geld betrogen hat, handelt und daß auch die zuständigen Herrn beim DIHT, BmWi, der deutsche Botschafter und der österreichische Handelsdelegierte in Buenos Aires diese Betrügereien unterstützt?
Glücklicherweise arbeitet die paraguayische Justiz (man kann es fast nicht glauben) besser als die Deutsche und so hat man die Garantie, daß dieser ungewöhnliche Fall aufgeklärt wird und die Verantwortlichen bestraft werden.
Zuküftigen Betrügern kann man raten ihre Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich der
Staatsanwaltschaft I Berlin auszuüben, denn der Staatsanwalt Sippel garantiert
Straffreiheit, aber nur wenn die Tat ausreichend offensichtlich ist.
Es gibt noch viel mehr Fragen die wir gerne mit Ihnen erörtern wollen.
Schreiben Sie uns doch bitten Ihre Meinung zu diesem einmaligen Test in der deutschen Rechtgeschichte.
E-mail: mailto:austrotec@highway.com.py
Die Meinungen unserer Leser
Eine gleichlautende Anzeige an 10 Staatsanwaltschaften zu schicken, die nahezu alle
örtlich unzuständig sind, kennt man in der Regel eher von der Gruppe Rechtssuchender,
die mit Q anfängt.
Was auffällt, ist, daß der entscheidende Einstellungsbeschluß der StA Bonn fehlt - in
der Beschwerde steht ein 97er Aktenzeichen, alle an anderen Anzeige haben ein 98er
Aktenzeichen...
Auch wenn ich zugestehe, daß es wirklich peinlich ist, wenn Staatsanwälte in der Provinz
die Strafbarkeit des Subventionsbetruges mit ausländischem Tatort bei deutschen
Subventionen nicht kennen (andererseits haben diese Staatsanwälte auch selten damit zu
tun, da jeder zweckmäßig Denkende solche Anzeigen entweder zur StA Bonn schickt und/oder
die Vorschrift des §6 zitiert), ist das Ergebnis wenig aussagekräftig für die StAs
insgesamt. Wie ein StA das Verfahren soll, richtet sich nach den RiStBV (Richtlinien für
das Straf-und Bußgeldverfahren). Ob ein Staatsanwalt bei einer sehr wenig konkreten
Anzeige, für deren er wahrscheinlich örtlich unzuständig ist (vgl. §7ff. StPO, §143 I
GVG), aber jedenfalls eine andere StA zuständig seien würde (hier Bonn wegen §7 StPO),
sofort dorthin abgibt, oder erst klärt, ob eine Zuständigkeit nach §8 StPO (letzter
inländisher Wohnsitz) gegeben ist, findet sich weder dort, noch in der StPO eine
"richtige" Lösung. Die Abgabeentscheidungen war juristisch daher imho korrekt.
Dazu war die sofortige Weiterleitung nach Bonn aus manigfaltigen Gründen auch die
zweckmäßigeste Entscheidung.
RA Tobias Nüssel
Last modified: 26.05.2001