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Autor Thema: Jeder Geldtransfer muß gerechtfertigt werden  (Gelesen 1553 mal)
santiago
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« Antwort #1 am: April 20, 2007, 11:44:18 »

Laut Gesetz muß jeder Geldtransfer mit entsprechenden Dokumenten gerechtfertigt werden. Ohne Rechtfertigung dürfen keine eingehende und ausgehende Überweisungen von den Banken durchgeführt werden.


Das war schon immer so. Allerdings verstehe ich nicht so genau, was unter "Rechtfertigung" gemeint ist. Ein elektronischer Geldtransfer (Swift) muss folgende Requisiten haben:

1. Genaue Bankdaten des Senders:  (Konto Nummer, Name der Bank, Zweigniederlassung der Bank u. Bankanschrift des Senders.
    Name u. Adresse des Senders.


2. Genaue Bankdaten des Empfaengers:  (Konto Nummer, Name der Bank, Zweigniederlassung der Bank u. Bankanschrift des Empfaengers.
    Name u. Adresse des Empfaengers. 

3. Zusaetzlich bei Ueberweisung an eine U.S. Bank die SWIFT Nummer der betreffenden Bank, bei Europaeischen Banken braucht man keine Swift No,  ab u. zu wird aber nach der Bankleitzahl des Empfaengers gefragt (ABA Nummer)

4. Verwendungszweck ganz wichtig. Bei Ueberweisungen aus D schreibt der Absender z.B. "Bezahlung der Handelsrechnung No. soundso fuer Warenverkehr."  Bei privaten (nicht-kommerziellen) Ueberweisung weiss ich nicht, was drauf soll, aber ich schaetze " private Ueberweisung, nicht kommerziell.


Gruss
Ludwig
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« am: April 20, 2007, 08:55:02 »

Laut Gesetz muß jeder Geldtransfer mit entsprechenden Dokumenten gerechtfertigt werden. Ohne Rechtfertigung dürfen keine eingehende und ausgehende Überweisungen von den Banken durchgeführt werden.

Es handelt sich um das Gesetz 1015/97

http://www.leyes.com.py/todas_disposiciones/1997/leyes/ley_1015_97.htm

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